Dieser KV gilt für Arbeiter und vertraglich ins Angestelltenverhältnis übernommene Arbeiter, sofern nicht günstigere Regelungen nach dem AngG bestehen.
Verfall von Ansprüchen
Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen.