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Eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe - Arbeiter

Thöny/Maier1. AuflMärz 2011

Allgemeine Regelung

Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Monaten (ab 1.1.2011 innerhalb von sechs Monaten) nach Fälligkeit bzw Bekanntwerden - wenn sie nicht anerkannt werden - schriftlich geltend gemacht werden. Die Verlängerung der Verfallsfrist gilt nicht für Ansprüche, die am 31.12.2010 bereits verfallen waren.

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