Allgemeine Regelung
Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Monaten (ab 1.1.2011 innerhalb von sechs Monaten) nach Fälligkeit bzw Bekanntwerden - wenn sie nicht anerkannt werden - schriftlich geltend gemacht werden. Die Verlängerung der Verfallsfrist gilt nicht für Ansprüche, die am 31.12.2010 bereits verfallen waren.