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Bergwerke und eisenerzeugende Industrie - Angestellte

Thöny/Maier1. AuflMärz 2011

Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie diesbezügliche Zuschläge

Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschläge im Sinne dieses Paragrafen müssen binnen 6 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Die Verlängerung der Frist auf 6 Monate gilt für Ansprüche, die nach dem 31.10.2006 fällig bzw bekannt werden.

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