Vereinbarungen, gemäß denen Kautionen im Falle einer ordentlichen Kündigung verfallen, sind unzulässig.
Hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs von Leistungen entgegen dem KautSchG gilt die 30-jährige Verjährungszeit des § 1478 ABGB. Eine Verkürzung dieser Frist durch Kollektiv- oder Einzelvertrag widerspricht dem Schutzzweck des Gesetzes und ist unzulässig.