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Kautionsschutzgesetz (KautSchG)

Thöny/Maier1. AuflMärz 2011

Vereinbarungen, gemäß denen Kautionen im Falle einer ordentlichen Kündigung verfallen, sind unzulässig.

Hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs von Leistungen entgegen dem KautSchG gilt die 30-jährige Verjährungszeit des § 1478 ABGB. Eine Verkürzung dieser Frist durch Kollektiv- oder Einzelvertrag widerspricht dem Schutzzweck des Gesetzes und ist unzulässig.

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