Andere zollrechtliche Verfahrensweisen als Zollverfahren sind nur Nicht-EU-Waren zugänglich.
Durch Wiederausfuhr können im EU-Zollgebiet befindliche Nicht-EU-Waren aus dem EU-Zollgebiet (bzw zurück in Drittlandsgebiet) verbracht werden (Art 270 Abs 1 UZK).