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IV. Übrige besondere Verfahren (mit wirtschaftlicher Bedeutung)

Tschiderer3. AuflDezember 2022

1. Bewilligungspflicht

Einer zollbehördlichen Bewilligung bedürfen (Art 211 Abs 1 UZK)

die Überführung von Waren in die Verfahren Verwendung oder Veredelung undder Betrieb eines Zolllagers.

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