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Selbstanzeige – § 29 FinStrG (Binder)

Binder32. LfgMai 2017

Seite 1

1. Gesetzestext

§ 29 FinStrG idF BGBl I 2014/65:

(1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

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