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Amtsbeschwerde - § 292 BAO (Thallinger)

Thallinger13. LfgDezember 2004

1. Gesetzestext

§ 292 BAO:

Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch der Abgabenbehörde erster Instanz (§ 276 Abs 7) eingeräumt.

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