Die Vorschreibung von Kanal- und Müllgebühren bedarf einerseits der Herstellung einer Entsorgungsmöglichkeit durch die Gemeinde und andererseits des Vorhandenseins eines Entsorgungsbedarfs seitens der Gemeindebürger. Knüpft der Tarif der Kanalgebühren an einer zugeflossenen (Mindest-)Wassermenge an, kann der Kanalgebühr auch der Wasserverbrauch zugrunde gelegt werden, der nicht ins Entsorgungssystem gelangt, sondern zur Bewässerung des Grundstücks verwendet wird.