Wird ein überlassener Dienstnehmer in einem gemieteten Geschäftslokal für Verkaufstätigkeiten eingesetzt, ist am Ort der Arbeitserbringung die Kommunalsteuer zu entrichten.
Wird ein überlassener Dienstnehmer in einem gemieteten Geschäftslokal für Verkaufstätigkeiten eingesetzt, ist am Ort der Arbeitserbringung die Kommunalsteuer zu entrichten.