Organen der Gemeinde ist grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen.
Organen der Gemeinde ist grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen.