Der VfGH erblickt keine Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich der Rückwidmung von Grundstücken von „Bauland“ in „Grünland - ländliches Gebiet“, wenn eine Anpassung des Flächenwidmungsplanes im Hinblick auf den bestehenden Baulandüberhang erforderlich ist und ausreichende Grundlagenforschung bzw Berücksichtigung der Interessen des Grundeigentümers erfolgte.