Der VfGH weist die Beschwerde einer Gemeinde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der S 18 Bodensee Schnellstraße mangels Legitimation zurück. Die Verletzung subjektiver Rechte ist Voraussetzung einer Beschwerdelegitimation vor dem VfGH; eine Amtsbeschwerde wegen objektiver Rechtsverletzung kommt nur vor dem VwGH in Frage. Die Gemeinde hat im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren kein subjektives Recht, sondern lediglich Anspruch auf Teilnahme am Verwaltungsverfahren zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung.