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D. Ergebnis

1. AuflJuni 2008

Die dieser Arbeit zugrunde liegende Fragestellung lautet, welche Softwarenutzungsrechte der Outsourcing-Anbieter sowie der Outsourcing-Kunde beim Einsatz von Fremdsoftware im Outsourcing-Betrieb benötigen. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass es keinen Unterschied macht, ob der Outsourcing-Anbieter seine jeweiligen Leistungen in den Räumlichkeiten des Outsourcing-Kunden (vom Outsourcing-Kunden gemietete Räume oder im Eigentum des Outsourcing-Kunden stehende Räume) oder in entsprechenden eigenen Räumlichkeiten erbringt.488488 Siehe oben Räumlichkeiten des Outsourcing-Anbieters: A. V. 2. b) ee).

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