Musterschriftsatz: Allgem 6 - Klagebeantwortung
1. Wesen und Zweck: Gem § 230 ZPO hat das Gericht, wenn kein Zahlungsbefehl zu erlassen ist, dem Beklagten die Beantwortung der Klage mit Beschluss aufzutragen. Die Frist beträgt vier Wochen. Der Beschluss, mit welchem dem Beklagten die Klagebeantwortung (idR mit „KB“ abgekürzt) aufgetragen wird, kann nicht durch ein Rechtsmittel angefochten werden.