Für alle Personen- und Kombinationskraftwagen hat der Steuergesetzgeber ab 1. 1. 1996 eine Zwangsbestimmung über die Mindest-Nutzungsdauer von 8 Jahren verankert; diese Bestimmung gilt nicht für Fahrschulkraftfahrzeuge und Fahrzeuge, die zu 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen. Für den Fall der Anwendung dieser Gesetzespassage sind Teilwertabschreibungen und Abschreibungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ausgeschlossen.