Dem § 201 (2) 3 HGB zufolge sind bei der Bewertung zwei weitere Prinzipien zu beachten, nämlich
der Grundsatz der Einzelbewertung unddas Stichtagsprinzip.Dem § 201 (2) 3 HGB zufolge sind bei der Bewertung zwei weitere Prinzipien zu beachten, nämlich
der Grundsatz der Einzelbewertung unddas Stichtagsprinzip.