Bei der Bewertung ist - gemäß § 201 (2) 2 HGB - von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
Bei der Bewertung ist - gemäß § 201 (2) 2 HGB - von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.