Als Arbeitsunfälle können auch Unfälle gelten, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung in der Wohnung des Arbeitnehmers oder anderen Orten bei Telearbeit ereignen. Durch eine entsprechende Gleichstellung des Aufenthaltsortes der versicherten Person in Telearbeit mit der Arbeitsstätte werden auch Wegunfälle erfasst. Beitragsrechtlich gilt, dass die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel sowie ein Telearbeit-Pauschale, wenn sie steuerfrei sind, auch beitragsfrei sind.