Die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer zu keinem steuerpflichtigen Sachbezug. Beträge, die der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Tätigkeit in Telearbeit bezahlt, können für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr bis zu 3 Euro pro Telearbeits-Tag im Wege eines Telearbeitspauschales nicht steuerbar ausbezahlt werden. Arbeitnehmer können weiters Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers in gewissem Rahmen geltend machen.