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Verwaltungsverfahren – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

VerwaltungsrechtVerwaltungsverfahrenWurmhöringerMärz 2025

Der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71 f AVG ermöglicht es, die Folgen einer unverschuldeten Versäumnis einer Verfahrenspartei – wie etwa der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung oder die Nichtnutzung einer Rechtsmittelfrist – rückgängig zu machen. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen kann die versäumte Handlung nachgeholt werden, sodass negative Konsequenzen vermieden werden können.

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