Der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71 f AVG ermöglicht es, die Folgen einer unverschuldeten Versäumnis einer Verfahrenspartei – wie etwa der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung oder die Nichtnutzung einer Rechtsmittelfrist – rückgängig zu machen. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen kann die versäumte Handlung nachgeholt werden, sodass negative Konsequenzen vermieden werden können.