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Verwaltungsverfahren – Sonstige Abänderung und Aufhebung von Amts wegen

VerwaltungsrechtVerwaltungsverfahrenBergerApril 2025

§ 68 AVG regelt Möglichkeiten, mithilfe derer Bescheide außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens abgeändert oder behoben werden können. Voraussetzung ist dabei immer, dass der Bescheid nicht oder nicht mehr der Berufung unterliegt. § 68 Abs 2 bis 4 AVG normieren unterschiedliche Varianten der Abänderung und Behebung von Amts wegen; gemein ist ihnen, dass das Interesse an der Wahrung der objektiven Gesetzmäßigkeit stärker wiegt als das Interesse am Rechtsfrieden und Rechtssicherheit.    

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