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Vorschriften betreffend die Ausführung, Benützung und Erhaltung der Gebäude – Bauauftragsverfahren (§ 129 BO für Wien)

BaurechtWiener BaurechtSchrockFebruar 2026

Das baubehördliche Auftragsverfahren fußt primär auf § 129 der Wiener Bauordnung (BO) und normiert die behördliche Handhabung von bewilligungswidriger Benützung, Baugebrechen und konsenslosen sowie vorschriftswidrigen Bauwerken. Außerdem legt § 129 BO die Pflichten sowie Verantwortlichkeiten der Eigentümer:innen und Benützer:innen fest. Ziel ist die Sicherstellung der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften durch Überwachung, Anordnung und ggf Vollstreckung behördlicher Maßnahmen. 

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