Der baurechtliche Konsensschutz definiert die rechtlichen Anforderungen an den Zustand eines Gebäudes und verankert das Prinzip, dass keine Verpflichtung zur nachträglichen Verbesserung oder Anpassung eines Bauwerks über den bewilligten Zustand hinaus besteht. Dieser Grundsatz sichert den Bestandsschutz und begrenzt die baurechtlichen Instandhaltungspflichten auf die Erhaltung des genehmigten Zustands, sofern keine ausdrücklichen Nachrüstungsverpflichtungen bestehen.