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Strafverfügung

VerwaltungsrechtVerwaltungsstrafrechtWurmhöringerMärz 2025

Gem § 47 VStG sind Verwaltungsstrafbehörden unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, minderschwere Verwaltungsübertretungen ohne Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens mittels Strafverfügung zu erledigen. Dabei kann eine Geldstrafe von bis zu € 600,– verhängt werden. Eine Strafverfügung ist ein Bescheid und kann mit einem Einspruch nach § 49 VStG angefochten werden.

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