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Rechtsrüge – Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 StPO

StrafrechtHauptverhandlungHöflerJuli 2025

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 StPO ist ein materieller Nichtigkeitsgrund, mit dem die unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat im Urteil bekämpft werden kann. Die unrichtige rechtliche Beurteilung bezieht sich im Fall der Z 9 auf die Tatbestandsmäßigkeit oder sonstige Voraussetzungen für die Strafbarkeit.  

Einleitung

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 StPO – die Rechtsrüge – wird im Gesetz wie folgt definiert:

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