Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 StPO ist ein materieller Nichtigkeitsgrund, mit dem die unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat im Urteil bekämpft werden kann. Die unrichtige rechtliche Beurteilung bezieht sich im Fall der Z 9 auf die Tatbestandsmäßigkeit oder sonstige Voraussetzungen für die Strafbarkeit.
Einleitung
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 StPO – die Rechtsrüge – wird im Gesetz wie folgt definiert: