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Reiserücktritt

SchuldrechtTourismusrechtLöwFebruar 2025

Ausgangspunkt für den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ist § 10 Abs 1 PRG. Nach dieser Bestimmung kann der Reisende bis zum Reisebeginn jederzeit unter Entrichtung einer angemessenen und vertretbaren Entschädigung (umgangssprachlich Stornogebühr) zurücktreten. Entschädigungslos kann der Reisende nach § 9 Abs 2, §10 Abs 2 und § 11 Abs 6 PRG und der Reiseveranstalter nach § 10 Abs 3 PRG Abstand vom Pauschalreisevertrag nehmen.

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