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Montrealer Übereinkommen

SchuldrechtTourismusrechtLöwFebruar 2025

Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) regelt ua die Haftung für luftfahrttypische Schäden bei der Personenbeförderung im internationalen Luftverkehr (Personen-, Gepäck- und Verspätungsschäden) und wurde von 139 Staaten sowie der EU ratifiziert.

Anwendungsbereich

Räumlich

Nach Art 1 Abs 1 MÜ gilt das Übk für jede internationale Luftbeförderung. Eine solche liegt gem Art 1 Abs 2 MÜ vor, wenn Abgangs- und Bestimmungsort

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