Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) regelt ua die Haftung für luftfahrttypische Schäden bei der Personenbeförderung im internationalen Luftverkehr (Personen-, Gepäck- und Verspätungsschäden) und wurde von 139 Staaten sowie der EU ratifiziert.
Anwendungsbereich
Räumlich
Nach Art 1 Abs 1 MÜ gilt das Übk für jede internationale Luftbeförderung. Eine solche liegt gem Art 1 Abs 2 MÜ vor, wenn Abgangs- und Bestimmungsort