Die Auslandsdeckung in der Berufshaftpflichtversicherung der Patentanwälte wird aufgrund des berufsspezifisch weiten örtlichen Tätigkeitsfeldes der Patentanwälte (etwa iZm weltweiten Patentrechtsberatungen und Patentanmeldungen) in den Besonderen Bedingungen4130 tw auf weltweit ausgedehnt. Die AVBV-Auslandstatbestände (Rechtsberatungsklausel, Tätigkeitsklausel) sind idR aufgehoben, sodass anstatt des Inlandsprinzips weltweiter Versicherungsschutz gilt.