a) Außergerichtliche und gerichtliche Inanspruchnahme
Auslandsrisiken
Die in Art 5 Z 1 Abs 1 ABHV geregelte Anspruchserhebungsklausel stellt klar, dass Versicherungsschutz nur besteht, „wenn die Anspruchserhebung in Europa“ erfolgt. „Anspruchserhebungen“ durch Mandanten gegen den VN außerhalb Europas sind nicht versichert.