In der ö Berufshaftpflichtversicherung gründet der auslandsbezogene Versicherungsschutz weiters auf den ABHV. Diese regeln in Art 5 Z 1 Abs 1 ABHV kein reines Inlandsprinzip mehr, sondern gewähren (wie die AVB-RSW) eine Europa-Deckung.3956 Versicherungsschutz besteht (positiv formuliert),wenn der Verstoß in Europa gesetzt wird (im Folgenden als „Verstoßklausel“ bezeichnet; vgl auch Rz 2471),