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4. Vermögens- und Unternehmensveräußerung/Vertragsübernahme (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

a) Vermögens- und Unternehmensveräußerung

2408
Wird ein Unternehmen nicht im Wege eines Share-Deals, sondern eines Asset-Deals veräußert, haftet der Erwerber gem § 38 iVm § 39 UGB für Altverbindlichkeiten eines Unternehmens gegenüber Gläubigern solidarisch mit dem Veräußerer. Gleiches gilt für die Erwerberhaftung gem § 1409 ABGB für Altverbindlichkeiten des Veräußerers.39063906Vgl im Einzelnen dazu van Husen, Zur Haftung gem §§ 38 ff UGB sowie § 1409 ABGB in Althuber/Schopper, Handbuch Unternehmenskauf & Due Diligence2 (2014) Rz 19; ebenso Heidinger in Schwimann/Kodek 4 § 1409 Rz 19; Dehn in Torggler, UGB3 § 38 Rz 12 mit Verweis auf § 4 Abs 2 und 3 UGB; Neumayr in KBB6 § 1409/1409a ABGB, Rz 1 ff und 4. Gem § 1409 ABGB haftet der Erwerber jedoch für Schulden (ua Haftpflichtverbindlichkeiten) des Veräußerers nur, wenn er bei der Übergabe diese kannte oder kennen musste.39073907Zu den erforderlichen Nachforschungen oder Annahmen, um ein Verschulden bei Nichtkenntnis von Haftpflichtverbindlichkeiten auszuschließen, s Lukas in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 1409 Rz 17–18 (Stand 15.9.2015, rdb.at).

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