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3. Wechsel des Versicherungsfallprinzips (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

Claims-made

Wechsel der Versicherung

2404
Auch die Kombination von Verstoßdeckung und Claims-made-Deckung in mehreren aufeinanderfolgenden Versicherungsdeckungen birgt Risiken für zeitliche Deckungslücken. Dieses Risiko zeigt sich va bei Kombinationen von Grunddeckung auf Verstoßbasis und Excedentenversicherung (Anschlussversicherung) auf Claims-made-Basis.38953895Vgl dazu schon Grams, d AnwBl 5/2003, 399 ff; Kouba, BRAK-Mitt 2002, 165; Bräuer, d AnwBl 1/2015, 88 ff. S auch E. Hartmann/Ph. Hartmann in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht7 § 10 Rz 188, die davon sprechen, dass Rechtsanwälte „in ein hohes persönliches Risiko“ gehen, wenn sie im Rahmen eines „Versicherungssummen-Splittings“ eine Grunddeckung auf Verstoßbasis mit einer anschließenden Excedentendeckung auf Claims-made-Basis kombinieren. Gerade iZm internationalen Zusammenschlüssen oder Trennungen von Sozietäten (etwa von Rechtsanwaltskanzleien) kann es zu einem Wechsel auch des Versicherungsfallprinzips in der jeweils bestehenden Deckungsstruktur der für die Kanzlei gesamthaft bestehenden Berufshaftpflichtversicherung kommen.38963896 Grams, d AnwBl 5/2003, 399 ff; Kouba, BRAK-Mitt 2002, 165. Zum gesamten Themenkomplex vgl instruktiv Rütter, Anwalt 2004, 18–19; ders, Vermögen & Steuern 2004, 36–37. Ausf auch Bräuer, d AnwBl 1/2015, 88 ff, welche die Schnittstelle zwischen Grundversicherung (d Grunddeckung) und Excedentenversicherung (internationaler Versicherungsschutz) anhand des Berufshaftpflichtrisikos einer Großkanzlei verdeutlicht.

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