Versicherte Person
Versicherung für fremde Rechnung
Das Rechtsverhältnis zwischen dem VN und den versicherten Personen ergibt sich primär aus dem VersVG (VVG), sekundär aus dem AVB-Recht. Dem VN kommt nach dem VersVG (VVG) als Vertragspartner des VR eine im Vergleich zu den im Versicherungsvertrag Mitversicherten hervorgehobene Stellung zu. Die Rechtsstellung der Mitversicherten wird im Verhältnis zum VN durch das gesetzliche Mitversicherungsmodell gem §§ 74 VersVG ff (§§ 43 VVG) determiniert (und vom AVB-Recht zumeist übernommen, wenn auch in einigen Punkten modifiziert).