vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3. Mitversicherte Gesellschaften/Niederlassungen/Kooperationspartner (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

a) Allgemeines

Mitversicherte

Polizze

1810
Fungiert der VN als Konzern (Mutterunternehmen, Holding, führendes Unternehmen), sind (im Rahmen einer „Konzernpolizze30913091Der Begriff „Konzernpolizze“ ist insb in der D&O-Versicherung gebräuchlich, vgl Lange, D&O-Versicherung § 5 Rz 6 ff. Aus allgemeiner haftpflichtversicherungsrechtlicher Sicht vgl auch Schimikowski in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung2 Einl Rz 187 ff. Der Konzernbegriff in der D&O-Versicherung ist ein anderer als in der Berufshaftpflichtversicherung. In der Berufshaftpflichtversicherung gibt es häufig keine klassischen Konzernstrukturen im Sinne des Gesellschaftsrechts, sondern vielmehr diverse Formen einer (partnerschaftlichen) Kooperation. In diesem (modifizierten) Sinne wird auch hier der Begriff Konzern verstanden.) (sowie bei ausdrücklicher Vereinbarung) auch andere selbstständige Gesellschaften (Tochterunternehmen, Kooperationspartner) (im In- und Ausland) bzw unselbstständige Kanzleieinheiten (Niederlassungen) im Ausland mitversicherbar (Niederlassungen im Inland sind nach den AVB der Berufshaftpflichtversicherung schon per se mitversichert, vgl Rz 1815).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte