Nimmt eine OG/KG Versicherungsschutz, erstreckt sich der Versicherungsschutz automatisch auf die jeweiligen OG-/KG-Gesellschafter. Die akzessorische Haftung der Gesellschafter gem § 128 UGB (§ 128 d HGB) ist vom OG-/KG-Versicherungsschutz mitumfasst. Es liegt (materielle) Risikoidentität zwischen Eigenhaftung des VN und Eigenhaftung der Gesellschafter vor. Eine (implizite) Erstreckung des OG-/KG-Versicherungsschutzes auf deren Gesellschafter ist richtigerweise anzunehmen, dies auch ohne explizite AVB-Regelung (vgl dazu bereits Rz 1680).