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5.2 Voraussetzungen für Betriebsübertragungen (Likar/Griehser)

Likar/Griehser5. AuflMärz 2024

Die Person, welche den Betrieb innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung inne hat (Betriebsinhaber), darf in den letzten 15 Jahren im Inland oder im Ausland nicht in vergleichbarer Art selbständig tätig gewesen sein;es tritt ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung ein.

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