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4.8 Haftung nach dem URG (Likar/Griehser)

Likar/Griehser5. AuflMärz 2024

Wird über das Vermögen einer prüfungspflichtigen juristischen Person ein Insolvenzverfahren eröffnet, haften die Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen gem § 22 URG, wenn die Masse allein die Verbindlichkeiten nicht decken kann. Der Regelungszweck ist zum Einen die Effektuierung des Reorganisationsverfahrens und zum Anderen die Ausübung eines gewissen Drucks auf die verantwortlichen Organe, die gezwungen werden sollen, gesetzlich umschriebene Alarmsignale zu beachten und darauf unverzüglich zu reagieren. Das URG sieht keine ausdrückliche Verpflichtung zur Antragstellung eines Reorganisationsverfahrens vor, es will Unternehmen

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jedoch eine Hilfestellung in der Krise bieten. Es ist kein Schutzgesetz zu Gunsten der Gläubiger; verwirklicht sich jedoch das durch Unterlassen der Antragstellung eingegangene Risiko der Insolvenz, dann soll derjenige, der dafür verantwortlich war, dafür einstehen müssen. Die Haftung setzt kein Verschulden voraus, sie ist eine reine Erfolgshaftung.

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