Der GF hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Eine Übertragung der Agenden an Dritte (zB Steuerberater) befreit den GF nicht von dieser Haftung. Die Geschäftsführerhaftung ist in der BAO als Ausfallshaftung normiert. Das heißt, dass primär bei der Gesellschaft versucht wird, die gesamte Abgabe hereinzubringen und nur für den etwaigen Ausfall der GF in Anspruch genommen wird.