10.7.1 Die buchmäßige Überschuldung
Die unternehmensrechtliche Bestimmung des § 225 Abs 1 UGB sieht für Kapitalgesellschaften vor, dass im Falle eines negativen Eigenkapitals – das nominelle Eigenkapital, die Kapitalrücklagen und die Gewinnrücklagen sind durch Verluste aufgebraucht (entspricht dem Bilanzposten Eigenkapital gem § 224 Abs 3 A UGB) – im Anhang zu erläutern ist, ob eine Überschuldung iSd Insolvenzrechts vorliegt. § 225 Abs 1 UGB lautet in seinem ersten Satz: „Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten negatives Eigenkapital.“ Ein Verlust ist dann gegeben, wenn der Posten „Bilanzverlust“ gem § 224 Abs 3 A.IV UGB die Posten des § 224 Abs 3 A.I bis III UGB übersteigt. Die vergleichbare deutsche Bestimmung gem § 268 Abs 3 dHGB sieht ebenso wie § 225 Abs 1 UGB den Ausweis des negativen Eigenkapitals in der Bilanz vor, jedoch ist in jenem Gesetz keine Erläuterungspflicht im Anhang zur Bilanz festgeschrieben. Die deutsche L geht jedoch einhellig davon aus, dass das im Jahresabschluss vermittelte Bild von der Vermögenslage bei negativem Eigenkapital (Überschuldung) eine Erläuterungsbedürftigkeit auslöst.1394