vorheriges Dokument
nächstes Dokument

10.7 Negatives Eigenkapital

Jaufer4. AuflMärz 2022

10.7.1 Die buchmäßige Überschuldung

Die unternehmensrechtliche Bestimmung des § 225 Abs 1 UGB sieht für Kapitalgesellschaften vor, dass im Falle eines negativen Eigenkapitals – das nominelle Eigenkapital, die Kapitalrücklagen und die Gewinnrücklagen sind durch Verluste aufgebraucht (entspricht dem Bilanzposten Eigenkapital gem § 224 Abs 3 A UGB) – im Anhang zu erläutern ist, ob eine Überschuldung iSd Insolvenzrechts vorliegt. § 225 Abs 1 UGB lautet in seinem ersten Satz: „Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten negatives Eigenkapital.“ Ein Verlust ist dann gegeben, wenn der Posten „Bilanzverlust“ gem § 224 Abs 3 A.IV UGB die Posten des § 224 Abs 3 A.I bis III UGB übersteigt. Die vergleichbare deutsche Bestimmung gem § 268 Abs 3 dHGB sieht ebenso wie § 225 Abs 1 UGB den Ausweis des negativen Eigenkapitals in der Bilanz vor, jedoch ist in jenem Gesetz keine Erläuterungspflicht im Anhang zur Bilanz festgeschrieben. Die deutsche L geht jedoch einhellig davon aus, dass das im Jahresabschluss vermittelte Bild von der Vermögenslage bei negativem Eigenkapital (Überschuldung) eine Erläuterungsbedürftigkeit auslöst.13941394Vgl zur deutschen Rechtslage etwa Beater in K. Schmidt (Hrsg), Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch IV4 (2020) § 268 Rz 26; Hüttemann in Canaris/Schilling/Ulmer (Hrsg), Handelsgesetzbuch III5 (2013) § 268 Rz 23; Knop in Küting/Weber 4 § 268 Rz 187; Matschke/Schellhorn in Hofbauer/Grewe/Albrecht/Kupsch/Scherrer (Hrsg), Bonner Handbuch Rechnungslegung2 (1998) § 268 Rz 81.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte