10.6.1 Going-Concern-Prämisse
Im UGB wird unter der Überschrift „Ansatz und Bewertung“ in § 201 Abs 2 Z 2 unter „Allgemeine Grundsätze“ geregelt: „Bei der Bewertung [im Rahmen der Jahresabschlusserstellung von Unternehmen] ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.“ Diese sog Going-Concern-These ist ein Grundprinzip für die Erstellung eines Jahresabschlusses, wonach der Fortbestand des Unternehmens vorab vom Bilanzersteller zu klären ist.1363 Dieser Grundsatz ist auch in Art 31 Abs 1 lit a 4. EG-Richtlinie1364 und § 252 Abs 1 Z 2 dHGB vorgesehen, die auch das Vorbild für die durch das RLG 1990 neu eingeführte Bestimmung nach § 201 UGB waren.1365