Bei der AG ist ein AR als Organ zwingend vorgesehen, unabhängig von der Höhe des Grundkapitals, der Anzahl der Arbeitnehmer oder dem Umsatz (§ 23 Abs 1 AktG). Der AR besteht aus mind drei natürlichen Personen. Die Satzung kann jedoch eine höhere Anzahl von bis zu 20 Personen festsetzen (§ 86 Abs 1 AktG). Aufsichtsratsmitglied kann gem § 86 Abs 2 AktG nicht sein, wer