Der OGH begründet das Hinzutreten der Fortbestehensprognose zur rechnerischen Überschuldung im Rahmen der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung damit, dass ohne Beurteilung der zukünftigen Entwicklung „auch gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen überschuldet wären“.454 Karollus/Huemer 455 sehen den Zweck des seit der Grundsatzentscheidung des OGH herrschenden Überschuldungsbegriffs darin, nur „lebensfähige Unternehmen“ von der Insolvenzantragspflicht freizustellen. Nur wenn die Überlebensfähigkeit anhand gesicherter Prämissen festgestellt werden könne, dürfe eine Überschuldung verneint und sohin die Fortführung der Gesellschaft gestattet werden. Andernfalls handle es sich um eine den Zwecken des Insolvenzrechts widersprechende Spekulation zu Lasten der Gläubiger. Deshalb sind an eine Fortbestehensprognose strenge (restriktive) Anforderungen zu stellen.456