3.1. Körperschaftsteuer
3.1.1. Grundsätze
Gliedert eine KöR ihren Betrieb in eine juristische Person des Privatrechts aus, dann ist die vom ausgegliederten Steuersubjekt entfaltete wirtschaftliche Tätigkeit diesem Steuersubjekt (und nicht der KöR) zuzurechnen. § 2 Abs 4 Satz 2 KStG stellt in diesem Zusammenhang klar, dass eine Kapitalgesellschaft auch dann nach den körperschaftsteuerlichen Regeln für Kapitalgesellschaften zu behandeln ist, wenn alle Anteile der Gesellschaft von einer KöR gehalten werden. Eine Kapitalgesellschaft, die im ausschließlichen Eigentum der öffentlichen Hand steht, kann damit nicht in einen BgA umgedeutet werden. Dies bedeutet, dass für das Entstehen der SteuerpflichtSeite 342