Die Errichtung einer Tochterkapitalgesellschaft oder die Beteiligung an einer Personengesellschaft löst zunächst verkehrsteuerliche Belastungen aus. Art 34 BBG 2001 enthält eine Abgabenbefreiung für Ausgliederungen von KöR für Zwecke der Gesellschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer und der Stempel- und Rechtsgebühren (vgl Rz 957). Werden die Anwendungsvoraussetzungen des Art 34 BBG 2001 nicht erfüllt, ergeben sich allenfalls Befreiungen oder Abgabenermäßigungen, wenn die Vorschriften des UmgrStG anzuwenden sind (vgl dazu im Einzelnen die Abschnitte E und F).