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9.6. Vorsteuervergütung für im Ausland bezogene Leistungen (Achatz/Mang/Lindinger)

Achatz/Mang/Lindinger3. AuflApril 2014

786
Bezieht eine KöR Leistungen im Ausland (unter Ausweis ausländischer Umsatzsteuer) und dienen diese dem inländischen Unternehmensbereich, so richtet sich der Vorsteuerabzug grundsätzlich nach ausländischem Recht. Für Vorsteuern, die in einem anderen EU-Mitgliedsstatt angefallen sind, ist der Antrag auf Erstattung ausnahmslos elektronisch über Finanzonline beim inländischen für die USt zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis einzureichen. Die Steuer ist für den Erstattungszeitraum von der KöR selbst zu berechnen. Die Frist der Antragstellung beträgt neun Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Rechtsgrundlage der Erstattung findet sich in der MWSt-RL 2008/9/EG . Im UStG ist der Anspruch auf Erstattung in § 21 Abs 11 geregelt, der auf eine Verordnung des BMF verweist, in der Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung des Erstattungsanspruches festgelegt sind.

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