Umsätze von Grundstücken iSd § 2 GrEStG sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung ist anzuwenden für Umsätze von Grundstücken, die dem Unternehmensbereich der KöR zuzuordnen sind. § 2 GrEStG bezieht sich auf Grundstücke iSd bürgerlichen Rechts. Zum Grundstück nach § 2 GrEStG gehört grundsätzlich auch das Zubehör, also Bestandteile und Nebensachen. Kraft der ausdrücklichen Anordnung in § 2 GrEStG gehören jedoch nicht zu den Grundstücken Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, Gewinnungsbewilligungen nach dem BergG 1975 und Apothekengerechtigkeiten. Bezieht sich ein Umsatz auf ein Grundstück mit Betriebsvorrichtungen, so ist das Entgelt in einen steuerpflichtigen und in einen steuerfreien Teil aufzuspalten. Andererseits werden ausdrücklich den Grundstücken gleichgestellt Baurechte sowie Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Die Baurechtseinräumung ist somit unecht steuerbefreit, der vom Bauberechtigten entrichtete Bauzins ist daher nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.