Das UStG enthält in § 6 unechte Steuerbefreiungen. Kennzeichen unechter Steuerbefreiungen ist, dass die betreffenden Leistungen zwar nicht der USt unterliegen, andererseits aber der Ausschluss vom Vorsteuerabzug mit diesen Leistungen verbunden ist (§ 12 Abs 3 UStG). Die betreffenden Leistungen werden damit im Grunde einer nichtunternehmerischen Tätigkeit gleichgestellt. Unechte Befreiungen stellen grundsätzlich eine Begünstigung dar, wenn die Leistungen an Letztverbraucher ausgeführt werden. Sie führen aber selbst in diesen Fällen zu einer Belastung, wenn die nicht abzugsfähigen Vorsteuern höher sind, als die bei Steuerpflicht anfallende USt (vgl Doralt/Ruppe, Steuerrecht II6 Rz 351 ff).