Vorstehende Zielsetzungen setzt der Gesetzgeber für die zentralen Steuern, die im Zusammenhang mit marktrelevanten Tätigkeiten eine Rolle spielen, unter Zuhilfenahme des Begriffs des BgA um. Sowohl für die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer und die Kommunalsteuer knüpft die Besteuerung an das Bestehen einer solchen Einrichtung an. Damit wird steuerlich zugleich die Abgrenzung zum Hoheitsbereich vorgenommen.