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2.10. Die internationale Dimension des Gebrauchsmusterrechts (Horn/Grünwald)

Horn/Grünwald1. AuflJänner 2015

Einen dem Patentrecht vergleichbaren internationalen oder europäischen Gebrauchsmusterschutz gibt es bislang noch nicht.507507Vgl auch Kucsko, Geistiges Eigentum, 966. Allerdings ist es gem Art 43 bzw 44 des Washingtoner Vertrages (Patent Cooperation Treaty; vgl dazu oben 1.11.1.) möglich, im Zuge einer internationalen Patentanmeldung (PCT-Anmeldung) alternativ oder zusätzlich auch die Erteilung eines Gebrauchsmusters für all jene Staaten zu beantragen, deren Rechtsordnungen dieses Schutzrecht kennen.508508Vgl auch Kucsko, Geistiges Eigentum, 980. Abgesehen davon sind auch die weiteren einschlägigen internationalen Abkommen – namentlich die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (PVÜ) sowie das TRIPS-Abk – für den Gebrauchsmusterschutz von Relevanz. Seit geraumer Zeit wird freilich bereits an einer europarechtlichen Harmonisierung des Gebrauchsmusterrechts gearbeitet – bislang aber noch ohne Ergebnis.509509Vgl näher dazu Kucsko, Geistiges Eigentum, 971 f; vgl auch Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht4, 84.

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