Einen dem Patentrecht vergleichbaren internationalen oder europäischen Gebrauchsmusterschutz gibt es bislang noch nicht.507 Allerdings ist es gem Art 43 bzw 44 des Washingtoner Vertrages (Patent Cooperation Treaty; vgl dazu oben 1.11.1.) möglich, im Zuge einer internationalen Patentanmeldung (PCT-Anmeldung) alternativ oder zusätzlich auch die Erteilung eines Gebrauchsmusters für all jene Staaten zu beantragen, deren Rechtsordnungen dieses Schutzrecht kennen.508 Abgesehen davon sind auch die weiteren einschlägigen internationalen Abkommen – namentlich die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (PVÜ) sowie das TRIPS-Abk – für den Gebrauchsmusterschutz von Relevanz. Seit geraumer Zeit wird freilich bereits an einer europarechtlichen Harmonisierung des Gebrauchsmusterrechts gearbeitet – bislang aber noch ohne Ergebnis.509